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   OLG Hamburg, 14.04.2022 - 6 Kap 2/21   

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https://dejure.org/2022,23713
OLG Hamburg, 14.04.2022 - 6 Kap 2/21 (https://dejure.org/2022,23713)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2022 - 6 Kap 2/21 (https://dejure.org/2022,23713)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2022 - 6 Kap 2/21 (https://dejure.org/2022,23713)
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Volltextveröffentlichung

  • drik.de

    Lloyd Fonds Flottenfonds XI: Musterfeststellungsanträge abgewiesen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZB 35/18

    Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2022 - 6 Kap 2/21
    Im Verlauf des Verfahrens haben die Beteiligten auch Stellung genommen zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.2021 (XI ZB 35/18 - juris) zur Frage, ob eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann.

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, sind Feststellungsziele, die sich nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation beziehen, sondern allgemein auf vorvertragliche und gesellschaftsvertragliche Aufklärungspflichten, deren Erfüllung durch die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation sie nicht voraussetzen, unstatthaft (vgl. BGHZ 228, 237, zitiert nach juris, Tz. 19).

    Feststellungsziele sind so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird (vgl. BGHZ 228, 237, zitiert nach juris, Tz. 21; BGH, Beschluss vom 11.1. 2022, XI ZB 11/20, zitiert nach juris, Tz. 17).

    Zu den Fragestellungen, wie sie sich aus den Feststellungszielen 9 und 10 ergeben (die inhaltlich fast gleichlautend sind mit den Feststellungszielen 9 und 10 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 11.6. 2015, 334 OH 1/15, zitiert nach juris), hat der BGH ausdrücklich in seiner soeben zitierten Entscheidung BGHZ 228, 237 (zitiert nach juris, Tz. 19) entschieden, dass sie im Musterverfahren unzulässig sind.

    Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (zum Vorstehenden insgesamt BGH, Beschluss vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, zitiert nach juris, Tz. 24).

  • BGH, 11.01.2022 - XI ZB 11/20

    Kapitalanlagegeschäft: Prospektverantwortlichkeit eines Hintermanns als

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2022 - 6 Kap 2/21
    Feststellungsziele sind so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird (vgl. BGHZ 228, 237, zitiert nach juris, Tz. 21; BGH, Beschluss vom 11.1. 2022, XI ZB 11/20, zitiert nach juris, Tz. 17).

    Maßgeblich ist, ob das wirtschaftliche Eigeninteresse der Musterbeklagten zu 2) mit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse einer Gründungsgesellschafterin vergleichbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.1. 2022, XI ZB 11/20, zitiert nach juris, Tz. 23).

    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (vgl. BGHZ 213, 65, zitiert nach juris, Tz. 106; BGH, Beschluss vom 11.1. 2022, XI ZB 11/20, zitiert nach juris, Tz. 26, m.w.N.).

    Der Vorlagebeschluss ist daher dahin auszulegen, dass die Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.1. 2022, XI ZB 11/20, zitiert nach juris, Tz. 27 m.w.N.).

  • LG Hamburg, 15.11.2018 - 328 OH 9/18

    Lloyd Fonds Flottenfonds XI: Vorlagebeschluss im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2022 - 6 Kap 2/21
    Der Feststellungsantrag zu Ziff. 6. des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 15.11.2018 (328 OH 9/18) ist unbegründet.

    Die Feststellungsanträge zu Ziff. 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9. und 10. des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 15.11.2018 (328 OH 9/18) werden als im Musterverfahren unzulässig zurückgewiesen.

    Die Feststellungsanträge zu Ziff. 1 lit. a) bis e) des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 15.11.2018 (328 OH 9/18) sind gegenstandslos.

    Auf Grundlage des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 15.11.2018 (Geschäfts-Nr. 328 OH 9/18) sind dem Senat folgende Feststellungsziele vorgelegt worden:.

  • BGH, 12.10.2021 - XI ZB 26/19

    Haftung als Veranlasser für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2022 - 6 Kap 2/21
    Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung - hier gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung - verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021, XI ZB 26/19, Rn. 21 m. w.N.).

    Wie der Bundesgerichtshof zuletzt entschieden hat, reicht bereits die Stellung als Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft für die Verantwortlichkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a. F. aus (BGH, Beschluss vom 12.10.2021, XI ZB 26/19, zitiert nach juris, Tz. 23).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2022 - 6 Kap 2/21
    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (vgl. BGHZ 213, 65, zitiert nach juris, Tz. 106; BGH, Beschluss vom 11.1. 2022, XI ZB 11/20, zitiert nach juris, Tz. 26, m.w.N.).
  • LG Hamburg, 11.06.2015 - 334 OH 1/15

    Vorlage von Feststellungszielen an das Oberlandesgericht Hamburg zum Zwecke eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2022 - 6 Kap 2/21
    Zu den Fragestellungen, wie sie sich aus den Feststellungszielen 9 und 10 ergeben (die inhaltlich fast gleichlautend sind mit den Feststellungszielen 9 und 10 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 11.6. 2015, 334 OH 1/15, zitiert nach juris), hat der BGH ausdrücklich in seiner soeben zitierten Entscheidung BGHZ 228, 237 (zitiert nach juris, Tz. 19) entschieden, dass sie im Musterverfahren unzulässig sind.
  • OLG Hamburg, 30.06.2022 - 6 Kap 1/21

    Lloyd Fonds Flottenfonds XI: Musterfeststellungsanträge abgewiesen

    Da nicht alle Musterbeklagten Gründungs- oder Altkommanditisten sind (dies trifft für die Musterbeklagten zu 1), 2), 5), 7) und 8) nicht zu), kommt es auf das Vorliegen von Prospektfehlern nämlich an, selbst wenn die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des Vorrangs der Regeln über die Prospekthaftung im engeren Sinne nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften sollten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.1. 2021, XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237, zitiert nach juris, Tz. 13; so auch der erkennende Senat, Beschluss vom 14.4.2022, 6 Kap 2/21, veröffentlicht im Bundesanzeiger).
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